Satzung

§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Deutsche Ärztegesellschaft für Akupunktur,  Chirotherapie und Osteopathie .“ Er hat seinen Sitz in Gröbenzell und wird in das Vereinsregister eingetragen.

 § 2 Zweck und Ziel 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Gesundheit und Berufsbildung. 3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Reflextherapie insbesondere der Chirotherapie, Akupunktur und Osteopathie. b) die Weiterbildung der  Ärzte auf diesem Gebiet. c) die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Bildung in dieser Therapie. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Der Verein hat die Aufgabe, auf Kammern, Vereinigungen, politische Parteien und Körperschaften einzuwirken, um die Bedeutung der  Chirotherapie, Osteopathie und Akupunktur für die Ärztliche Versorgung darzustellen. Der Verein sorgt nicht für die Qualitätssicherung, sondern Qualitätsverbesserung auf diesem Gebiet.

§ 3 Organe des Vereins Organe des Vereins sind • der Vorstand • die Mitgliederversammlung

Vorstand Der Vorstand besteht aus dem • 1. Vorsitzenden • 2. Vorsitzenden • Schatzmeister • Schriftführer

Der 1. Vorsitzende wird durch den 2. Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können durch jedes andere Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten werden. Ist der 2. Vorsitzende an der Vertretung des 1. Vorsitzenden verhindert, übernimmt der Schatzmeister die Vertretung des 1. Vorsitzenden. Diese Vertretungsregelung gilt nur im Innenverhältnis. Der Vorstand muss Vereinsmitglied sein. Jeweils 2 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam berechtigt, im Auftrag des Geschäftsführenden Vorstandes für den Verein zu zeichnen und diesen zu vertreten. Sollte eine Entscheidung des Vorstandes durch Stimmengleichheit nicht möglich sein, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der  Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung jeden Jahres einen Geschäftsbericht. 

Gewählt werden alternierend, um jeweils zwei Jahre versetzt, jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins in den Vorstand zu berufen. Die Berufung erfolgt mit Stimmenmehrheit der verbleibenden Vorstandsmitglieder. Die Nachwahl findet durch die nächste Mitgliederversammlung statt.

Es finden mindestens zwei Vorstandssitzungen pro Jahr statt. Auf Verlangen von drei Mitgliedern des Gesamtvorstandes muss der 1. Vorsitzende innerhalb der nächsten vier Wochen eine Vorstandssitzung einberufen. Vorstandsbeschlüsse können,  auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Es können auch Vorstandsbeschlüsse im Rahmen einer telefonischen Konferenzschaltung herbeigeführt werden. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Sitzungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Die Mitglieder des  Vorstands üben wie alle mit Aufgaben für den Verein betrauten Mitglieder diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung und/oder angemessenen Vergütung, von Honoraren für Lehrtätigkeit sowie von Vergütungen für hauptberufliche Dienstleistungen, die aufgrund eines Anstellungs- oder Dienstleistungsvertrages erfolgen, sowie der Ersatz nachgewiesener geschäftsüblicher Auslagen bleiben hiervon unberührt.

Der Vorstand ist berechtigt, dem Verein einen wissenschaftlichen Beirat anzugliedern.

Die Haftung des Vorstandes gegenüber Dritten und gegenüber anderen Vereinsmitgliedern wird auf die Fälle vorsätzlichen Verhaltens beschränkt. Gegenüber dem Verein haftet der Vorstand, ebenfalls nur bei vorsätzlichem Verhalten.

Sollte der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder trotz der unter a) und b) aufgeführten Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Verein von Dritten oder Vereinsmitgliedern in Anspruch genommen werden, so stellt der Verein den Vorstand bzw. dessen Mitglied von der Haftung frei.

Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen in Textform  per Brief oder E-Mail einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mehr als 20 % der Mitglieder es verlangen. Nach Eingang des Antrages zur Berufung hat der Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu dieser Außerordentlichen Versammlung einzuladen, wobei der Termin zur Außerordentlichen Versammlung spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrages anzusetzen ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer. b) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern. c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstands. d) Beschluss über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden. e) Beschluss über den korporativen Beitritt zu anderen Vereinen oder Organisationen bzw. Austritt aus diesen, f) Beschluss über Satzungsänderungen, g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vereinen sich mehrere Funktionen in einer Person, so hat diese nur eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar. 3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für eine Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich. 4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge. 5. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, die Sitzungsniederschrift werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen oder Personengemeinschaften werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll finanziell unterstützen. Personengemeinschaften haben ungeachtet ihrer Rechtsform nur eine Stimme. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. 4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem mit sofortiger Wirkung. 5. Ein Mitglied kann nur durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Der Ausschluss muss bei der nächsten MV neu verhandelt werden.

§ 5 Gewährleistung des Vereinszwecks 1. Der Verein finanziert sich aus öffentlichen und privaten Zuschüssen, Erlösen und Teilnahmeentgelten und Spenden. 2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3. Verwaltungsausgaben werden nur entsprechend den vorhandenen Vereinsmitteln ersetzt. Vergütungen für Leistungen, die dem Zweck des Vereins dienen, können gegeben werden, dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung, Jugendhilfe, Völkerverständigung, Kunst oder Kultur nach Zustimmung des Finanzamtes an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft.

§ 7 Fördermitgliedschaft 1. Fördermitglieder unterstützen die Aufgaben und die Ziele der „InitiativGruppe – Interkulturelle Begegnung und Bildung e.V.“ mit einem regelmäßigem Beitrag von mindestens 5,50 EUR im Monat. Der Mindestbeitrag kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhöht werden. Die Zahlung erfolgt viertel-, halb- oder ganzjährig. 2. Die Aufnahme eines Fördermitgliedes erfolgt nach dessen Antrag durch einen Beschluss des Vorstandes. 3. Die Fördermitgliedschaft kann jeweils bei Einhaltung einer Monatsfrist zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. 4. Jedes Fördermitglied wird regelmäßig über die Aktivitäten der InitiativGruppe informiert. Einmal im Jahr erhält jedes Fördermitglied eine Aufstellung der Geldmittelverwendung. Die Fördermitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft nach § 4 der Satzung.